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Staatssteun — Duitsland — Steunmaatregel van de Staten C 57/2006 (ex NN 56/2006) — Financiering van Hessische Staatsweingüter — Uitnodiging overeenkomstig artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag opmerkingen te maken

Staatssteun — Duitsland — Steunmaatregel van de Staten C 57/2006 (ex NN 56/2006) — Financiering van Hessische Staatsweingüter — Uitnodiging overeenkomstig artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag opmerkingen te maken

27.1.2007

NL

Publicatieblad van de Europese Unie

C 19/2


STAATSSTEUN — DUITSLAND

Steunmaatregel van de Staten C 57/2006 (ex NN 56/2006) — Financiering van „Hessische Staatsweingüter”

Uitnodiging overeenkomstig artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag opmerkingen te maken

(2007/C 19/02)

De Commissie heeft Duitsland bij brief van 20 december 2006, die na deze samenvatting in de authentieke taal is weergegeven, in kennis gesteld van haar besluit tot inleiding van de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag ten aanzien van de bovengenoemde steunmaatregel.

Belanghebbenden kunnen hun opmerkingen kenbaar maken door deze binnen een maand vanaf de datum van deze bekendmaking aan het volgende adres te zenden:

Europese Commissie

Directoraat-generaal Landbouw en plattelandsontwikkeling

Directoraat H — Landbouwwetgeving

Eenheid H.2 — Mededinging

Kantooradres: L130 — 5/94A

B-1049 Brussel

Fax: (32-2) 296 76 72

Deze opmerkingen zullen ter kennis van Duitsland worden gebracht. Wanneer belanghebbenden die commentaar leveren, hun identiteit vertrouwelijk behandeld willen zien, kunnen zij daartoe schriftelijk een met redenen omkleed verzoek indienen.

SAMENVATTING

Dekking van verliezen uit het verleden (gemaakt tot en met 31.12.2002)

Tot eind 1997 dekte de deelstaat Hessen de verliezen van „Hessische Staatsweingüter” volledig in het kader van zijn jaarrekeningen. Vanaf 1998 tot en met 2002 kreeg het „Landesbetrieb Hessische Staatsweingüter” subsidies om zijn verliezen te dekken. Bovendien zuiverde de deelstaat Hessen de schulden aan die „Hessische Staatsweingüter” tot en met 31.12.2002 had gemaakt.

Volgens de verstrekte inlichtingen lopen de subsidies voor de periode 1995 tot en met 2002 op tot 2 333 859 EUR. De Hessense autoriteiten hebben kopieën voorgelegd van de boekhoudbescheiden die de betrokken feiten staven.

Volgens de Hessense autoriteiten is de huidige begunstigde van die steun uit het verleden het „Betrieb gewerblicher Art” (een publiekrechtelijke commerciële instelling die voor 100 % eigendom is van de deelstaat), die de wettelijke en economische opvolger is van het „Landesbetrieb Hessische Staatsweingüter”. Het „Betrieb gewerblicher Art” bezit de vaste bedrijfsactiva van het wijnbedrijf.

Kapitalisatie van de GmbH in 2003 en nieuwe kapitaalinbreng in 2004

In het kader van een herstructurering van het wijnbedrijf heeft de deelstaat Hessen 1 miljoen EUR verleend voor de kapitalisatie van de GmbH „Hessische Staatsweingüter”, die op 1 januari 2003 is opgericht, en eind 2003 heeft de deelstaat besloten opnieuw 1 225 miljoen EUR in het bedrijf te injecteren.

Volgens de door de Hessense autoriteiten verstrekte gegevens heeft de deelstaat Hessen zich bij het nemen van deze twee investeringsbesluiten gedragen als een investeerder in een markteconomie, omdat hij daarbij is uitgegaan van aanvaardbare prestatievooruitzichten voor de GmbH, die in de lijn liggen van de sectorale gemiddelden op middellange en lange termijn. De deelstaat Hessen en de GmbH hebben geen afspraken gemaakt over een gegarandeerd minimumrendement op het ter beschikking gestelde kapitaal.

Financiering in de vorm van aandelenkapitaal voor een nieuwe wijnkelder

De deelstaat Hessen verstrekt de GmbH „Hessische Staatsweingüter” een lening in de vorm van een participatie (Partiarisches Darlehen) ten bedrage van 7,5 miljoen EUR voor de financiering van een nieuwe wijnkelder. Deze lening levert een vast rendement van 3,7 % per jaar op en geeft recht op deelname in de winst van de GmbH. Zij wordt vanaf 2021 afgeschreven a rato van 5 % per jaar.

Een deel van de middelen is reeds uitbetaald in verband met de financiering van de nieuwe wijnkelder, maar zal, zoals blijkt uit de verstrekte inlichtingen, worden opgenomen in de Partiarisches Darlehen en met terugwerkende kracht onder de daarvoor geldende voorwaarden vallen.

BEOORDELING

Dekking van verliezen uit het verleden (gemaakt tot en met 31.12.2002)

De subsidies die „Hessische Staatsweingüter” heeft ontvangen om zijn verliezen in de periode tot en met 31 december 2002 te dekken, vormen staatssteun en in deze fase lijkt het hierbij te gaan om steun voor de bedrijfsvoering, die onverenigbaar is met de gemeenschappelijke markt.

Tegen deze achtergrond heeft de Commissie twijfels bij de verenigbaarheid van deze maatregel met de artikelen 87-89 van het Verdrag en heeft zij besloten de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag in te leiden ten aanzien van de hierboven genoemde maatregel.

Kapitalisatie van de GmbH in 2003 en nieuwe kapitaalinbreng in 2004

De beoordeling van de beschikbare informatie wijst uit dat niet staande kan worden gehouden dat de deelstaat Hessen zich als een investeerder in een markteconomie heeft gedragen toen hij geen minimumrendement vroeg dat overeenkomt met het gemiddelde rendement voor de betrokken sector of met het risicovrije rendement van door de federale staat uitgegeven obligaties. Het gederfde minimumrendement vormt bijgevolg staatssteun in de zin van artikel 87, lid 1, van het EG-Verdrag. Doordat „Hessische Staatsweingüter” hierdoor werd vrijgesteld van jaarlijkse lasten (rente) die de GmbH anders wel had moeten betalen, lijkt het in deze fase erop dat het hier gaat om steun voor de bedrijfsvoering, die onverenigbaar is met de gemeenschappelijke markt.

Tegen deze achtergrond heeft de Commissie twijfels bij de verenigbaarheid van deze maatregel met de artikelen 87-89 van het Verdrag en heeft zij besloten de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag in te leiden ten aanzien van de hierboven genoemde maatregel.

Financiering in de vorm van aandelenkapitaal voor een nieuwe wijnkelder

Na beoordeling van de nu beschikbare informatie zou kunnen worden geconcludeerd dat de deelstaat Hessen als een investeerder in een markteconomie handelt wanneer hij de Partiarisches Darlehen als een op zich staande investering aan de Hessische Staatsweingüter GmbH verstrekt.

Aangezien de financiering in de vorm van aandelenkapitaal voor de wijnkelder evenwel moet worden beschouwd als een door de deelstaat Hessen verrichte follow-up-investering, kan niet worden uitgesloten dat de deelstaat Hessen door het verstrekken van de Partiarisches Darlehen een voordeel aan de GmbH toekent door niet te handelen als een investeerder in een markteconomie, gelet op de middelen die hij reeds in het verleden aan het bedrijf heeft verleend.

Bijgevolg kan in deze fase niet worden uitgesloten dat de maatregel staatssteun vormt in de zin van artikel 87, lid 1, van het EG-Verdrag. De Commissie heeft dan ook besloten de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag in te leiden ten aanzien van de hierboven genoemde maatregel.

Overeenkomstig artikel 14 van Verordening (EG) nr. 659/99 van de Raad kan alle onrechtmatige steun van de begunstigde worden teruggevorderd.

TEKST VAN DE BRIEF

„Die Kommission möchte Deutschland darüber informieren, dass sie nach Prüfung der von den hessischen Behörden mitgeteilten Informationen beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die Beihilfe zu eröffnen, die den Hessischen Staatsweingütern im Zeitraum vor 2003 gewährt wurde.

Die Kommission möchte Deutschland ebenfalls darüber informieren, dass sie nach Prüfung der von den hessischen Behörden mitgeteilten Informationen beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die Beihilfe zu eröffnen, die der Hessischen Staatsweingüter GmbH vom Land Hessen in Verbindung mit zwei Kapitalzuführungen in den Jahren 2003 und 2004 gewährt wurde.

Die Kommission möchte Deutschland außerdem darüber informieren, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden mitgeteilten Informationen beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die Eigenkapitalfinanzierung eines neuen Weinkellers durch das Land Hessen zu eröffnen, weil angesichts in der Vergangenheit gewährter Beihilfen Zweifel daran bestehen, ob sie den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt.

Bei ihrer Entscheidung stützt sich die Kommission auf folgende Erwägungen:

1. VERFAHREN

(1)

GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) hat nach Eingang von Beschwerden im Oktober 2003 bzw. im November 2004 begonnen die Finanzierung der Hessischen Staatsweingüter durch das Land Hessen zu untersuchen.

(2)

In diesem Zusammenhang fanden zwei Besprechungen statt, nämlich am 26. Januar 2005 zwischen hessischen Behörden und Beamten der GD AGRI und am 29. September 2005 zwischen dem hessischen Ministerpräsidenten Koch und der für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Kommissarin.

(3)

Im Anschluss an die Besprechung vom 29. September 2005 erging am 13. Oktober 2005 ein Schreiben der GD AGRI an die hessischen Behörden.

(4)

Die hessischen Behörden übermittelten an die GD AGRI schriftliche Informationen mit Schreiben vom 25. Januar 2005, 25. April 2005 und 12. Dezember 2005, auf die Bezug genommen wird.

(5)

Mit E-Mail vom 6. Juli 2006, deren Eingang am gleichen Tag eingetragen wurde, meldete Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Eigenkapitalfinanzierung eines neuen Weinkellers bei der Kommission an. Entsprechend den übermittelten Informationen stellt die notifizierte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und wurde nur aus Gründen der Rechtssicherheit vorgelegt.

(6)

Mit Schreiben der Kommission vom 25. August 2006 wurde Deutschland unterrichtet, dass die zunächst unter Nummer N 451/06 eingetragene Maßnahme unter der Nummer NN 56/06 in die Registratur nicht angemeldeter Beihilfen eingetragen wurde, da sich gezeigt hatte, dass Teile der Mittel bereits ausgezahlt worden waren.

(7)

Von Deutschland wurden per E-Mail am 21. September 2006 und am 14. November 2006 zusätzliche Informationen übermittelt, deren Eingang am jeweils gleichen Tag eingetragen wurde.

2. BESCHREIBUNG

2.1 Hintergrund

(8)

Die Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach in Eltville am Rhein betreibt entsprechend den zur Verfügung gestellten Informationen mit einer Rebfläche von etwa 190 Hektar das größte Weingut Deutschlands und konzentriert sich auf die Produktion hochwertiger Weine. Sie steht zu 100 % im Eigentum des Landes Hessen.

(9)

Zunächst wurde das Weingeschäft des Landes Hessen bis 1998 als Teil der allgemeinen Verwaltung geführt (‚kameralistische Wirtschaftsführung‘), dann, bis 2003, als Landesbetrieb. Die Hessischen Staatsweingüter arbeiteten über lange Jahre unrentabel. Die Verluste wurden dabei vom Land getragen.

(10)

Um die Verluste zu stoppen, beschloss die hessische Landesregierung, das Weingeschäft mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in eine GmbH umzuwandeln, die Hessische Staatsweingüter GmbH (nachstehend ‚GmbH‘). Dieses Verfahren wird von den hessischen Behörden als ‚formelle Privatisierung‘ bezeichnet. Nach den übermittelten Informationen bestand das Ziel darin, der GmbH im Rahmen eines umfassenden Investitionsplans genügend Kapital zur Verfügung zu stellen, um ihre mittel- und langfristige Rentabilität auf den internationalen Weinmärkten ohne staatliche Finanzierung zu sichern.

(11)

Zu diesem Zweck wurde die GmbH vom Land im Januar 2003 zunächst mit einem Kapital von einer Million Euro ausgestattet. Grundlage dieser Kapitalzufuhr bildete laut den übermittelten Informationen ein Businessplan vom 13. Juni 2002, der ein Finanzmodell über einen Zeitraum bis zum Geschäftsjahr 2011/2012 enthielt.

(12)

Das Finanzmodell des Businessplans stützte sich im Wesentlichen auf die Entwicklung des Cashflow und des Deckungsbeitrags. Erreichbare Rentabilitätsquoten wurden nicht ausdrücklich behandelt. Nach diesem Modell wären ein erster positiver Deckungsbeitrag im Geschäftsjahr 2006/2007 und ein erster positiver Cashflow im Geschäftsjahr 2008/2009 erreicht worden.

(13)

Laut den übermittelten Informationen musste der Businessplan am 25. September 2002 aufgrund einer Veränderung der Markt- und sonstiger Bedingungen (erwähnt werden unter anderem die allgemeine Wirtschaftslage in Deutschland und eine Überschwemmung) aktualisiert werden. Auch das Finanzmodell musste revidiert werden. Laut revidiertem Modell wurde ein erster positiver Deckungsbeitrag für das Geschäftsjahr 2009/2010 erwartet. Das Modell zeigte bis zum Ende des ausgewiesenen Zeitraums im Geschäftsjahr 2011/2012 keinen positiven Cashflow auf.

(14)

Angesichts des revidierten Businessplans vom 25. September 2002, der die mutmaßliche Grundlage der Finanzierungsentscheidung war, brachte die GD AGRI in einem Schreiben vom 13. Oktober 2005 Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Kapitalzuführung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (MEIP) zum Ausdruck.

(15)

Die hessischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, dass die Finanzierungsentscheidung in einem breiteren Kontext zu sehen war, dass die zugrunde liegenden Finanzmodelle auf einem sehr konservativen Planungsansatz beruhten, dass sogar das Modell vom 25. September 2002 zu positiven Cashflows im Geschäftsjahr 2012/2013 (also dem ersten Jahr nach dem im Modell ausgewiesenen Zeitraum) geführt hätte und dass ein aktualisiertes, um eine vollständige Gewinn- und Verlustplanung erweitertes Modell vom 26. Februar 2003 zeigte, dass im Geschäftsjahr 2012/2013 ein Jahresüberschuss erzielt würde. Nach den übermittelten Angaben wurde der Businessplan vom 26. Februar 2003 von der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft (KPMG) überprüft und als sehr konservativ, im Sinne eines worst-case Szenarios, eingestuft.

(16)

Ende 2003 wurde für das Jahr 2004 eine zweite Kapitalzuführung des Landes Hessen in die GmbH in Höhe von 1,225 Mio. EUR beschlossen. Nach den übermittelten Informationen lag dieser Finanzierungsentscheidung der aktualisierte Businessplan vom 28. November 2003 zugrunde, der dem Aufsichtsrat der GmbH am 3. Dezember 2003 vorgelegt wurde. Dieser Businessplan sah ein erstes positives EBITDA(1) im Geschäftsjahr 2007, einen ersten positiven Cashflow für 2010 und Jahresüberschüsse ab 2014 vor. Nach den übermittelten Informationen hätte das zugrunde liegende Finanzmodell zu einer (auf dem Ergebnis vor Steuern beruhenden) Eigenkapitalrendite von mehr als 3 % im Jahre 2016 geführt, die ab 2019 ein Niveau von mehr als 7 % erreicht hätte.

(17)

Nach Angaben der deutschen Behörden sind die beiden Kapitalzuführungen (1 Million EUR 2003 und 1,225 Mio. EUR 2004) mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (MEIP) vereinbar und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar.

(18)

In diesem Zusammenhang wurde der Kommission von den hessischen Behörden ein Gutachten zur Marktstellung und Wirtschaftlichkeit vergleichbarer Weingüter vorgelegt (KurzgutachtenDie Marktstellung und Wirtschaftlichkeit von mit der Hessischen Staatsweingüter Kloster Eberbach GmbH, Eltville, vergleichbaren Weingütern in Deutschland und der Europäischen Union; von Prof. Dr. Dieter Hoffmann, Forschungsanstalt Geisenheim, April 2005; nachstehend kurz ‚Hoffmann-Gutachten‘). Für diesen Bericht wurden regelmäßig vom Forschungszentrum Geisenheim ausgeführte Unternehmensanalysen von mehr als 130 Weingütern verwendet, um die durchschnittlichen Rentabilitätskennziffern der Branche zu ermitteln.

(19)

Laut dem Hoffmann-Gutachten sind Weingüter und mögliche branchenfremde Eigentümer an einer langfristigen und wertstabilen Eigenkapitalverzinsung interessiert. Die Analyse erbrachte für den Zeitraum 1992 bis 2003 für alle untersuchten Weingüter eine durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität von 1,9 %. Die Spitzenweingüter erzielten eine durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität von 11,7 %. Laut den übermittelten Informationen sind die untersuchten Spitzenweingüter mit den Hessischen Staatsweingütern nicht direkt vergleichbar, da die erstgenannten Familienunternehmen sind und die Rentabilitätskennziffern um die Personalkosten externen Managements berichtigt werden müssen. Nach dieser Berichtigung (unter Berücksichtigung der Kosten eines technischen und zweier kaufmännischer Führungskräfte) kommt der Bericht für die Spitzenweingüter auf eine Eigenkapitalrendite von etwa 2 % (1992-2003) bzw. von 3 % (1998-2003). Diese Werte sollten nach Auffassung der hessischen Behörden als Vergleichsmaßstab für die Finanzierung der Hessischen Staatsweingüter herangezogen werden.

(20)

Das Hoffmann-Gutachten schätzt den Zeitraum für die Erreichung des Break-even-Punktes bei der Umstrukturierung von Weingütern oder bei langfristigen Investitionen größeren Umfangs auf mindestens 10 und durchschnittlich 10 bis 15 Jahre ein.

(21)

Das Land Hessen möchte der Hessischen Staatsweingüter GmbH nun weiteres Kapital für den Bau einer neuen unterirdischen Kellerei zur Verfügung stellen. Nach den übermittelten Informationen stellt diese Investition eine entscheidende Maßnahme für die Erreichung mittel- und langfristiger Rentabilität der GmbH dar.

(22)

Nach Auffassung der hessischen Behörden ist der Bau einer neuen Kellerei angesichts der strukturellen Mängel der derzeit verwendeten Kellerei für die Aufrechterhaltung der Weinqualität und die Sicherstellung der Erfüllung internationaler Lebensmittelnormen erforderlich. Die neue Kellerei wird im Bereich des Betriebshofs der Domäne Steinberg gebaut.

(23)

Die Gesamtinvestition in Höhe von etwa 15 Mio. EUR wird zum Teil durch eine Kapitalzuführung des Landes Hessen in Höhe von 7,5 Mio. EUR finanziert. Diese Eigenkapitalfinanzierung wurde mit E-Mail vom 6. Juli 2006 bei der Kommission angemeldet. Nach Auffassung der hessischen Behörden ist sie mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar und stellt daher keine staatliche Beihilfe dar.

(24)

Die Restfinanzierung der neuen Kellerei wird über das Darlehen einer Geschäftsbank aufgebracht. Ein entsprechendes Kreditanbot der Commerzbank AG (mit Refinanzierung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau) wurde der Kommission zu Informationszwecken vorgelegt.

(25)

Ein zum 16. Oktober 2006 aktualisierter Businessplan der GmbH, der auf der ursprünglichen Planung für 2004-2020 aufbaut und die Finanzierungskosten der neuen Kellerei widerspiegelt, wurde der Kommission vorgelegt. Laut diesem Businessplan, der den Zeitraum von 2006 bis 2020 bzw. 2025 abdeckt und für das bereitgestellte Kapital eine garantierte Festverzinsung von 3,7 % vorsieht (vgl. Rn. 56), kann ein positiver Cashflow vom Ergebnis ab 2010 erwartet werden(2). Jahresüberschüsse sollten ab 2014 erwirtschaftet werden. Der Businessplan enthält eine Eventualverbindlichkeit für eine mögliche rückwirkende Zahlung in Verbindung mit einer fehlenden Mindestverzinsung der beiden ersten Kapitalzuführungen.

(26)

Nach den übermittelten Angaben hat die GmbH in ihren ersten beiden Betriebsjahren 2004 und 2005 die Umsatz- und Gewinnenplanung deutlich übertroffen.

(27)

Der der Kommission vorgelegte Jahresabschluss 2005 zeigt einen Jahresüberschuss von rd. 30 000 EUR bereits für das Geschäftsjahr 2005 im Gegensatz zum prognostizierten Fehlbetrag von 217 000 EUR.

2.2 Relevante Beträge

Verlustabdeckungen der Vergangenheit (bis 31. Dezember 2002)

(28)

Die hessischen Behörden haben ausführliche Informationen zu den Finanzzuweisungen des Landes Hessen an die Hessischen Staatsweingüter in den Jahren 1995-2002 (nachstehend ‚Verlustabdeckungen‘) vorgelegt.

(29)

Bis Ende 1997 wurden die Hessischen Staatsweingüter als integrierter Teil der allgemeinen Verwaltung des Landes Hessen geführt (kameralistische Wirtschaftsführung). Ihr Betrieb wurde im Landeshaushalt unter Kapitel 09 35 bzw. 03 35 geführt.

(30)

Laut den übermittelten Informationen gehörte das Bau- und Kulturdenkmal Kloster Eberbach, eine frühere Zisterzienser-Abtei, ebenfalls zu den Hessischen Staatsweingütern. Die Kosten für die Instandhaltung und Bewirtschaftung des Klosters wurden daher den Hessischen Staatsweingütern zugerechnet. Laut den übermittelten Informationen wird das Kloster jetzt als unabhängige Stiftung des öffentlichen Rechts betrieben.

(31)

Laut den übermittelten Informationen erwirtschafteten die Hessischen Staatsweingüter für den Zeitraum 1995 bis 1997 folgende Ergebnisse:

in DEM

1995

1996

1997

Einnahmen

10 424 594

10 970 002

12 043 717

Ausgaben

11 637 419

11 889 731

12 330 538

Ergebnis

- 1 212 825

– 919 729

- 286 821

Diese Verluste wurden global im Rahmen der jeweiligen Jahreshaushalte des Landes ausgeglichen.

(32)

Die hessischen Behörden tragen vor, dass die der Instandhaltung und Bewirtschaftung des Klosters Eberbach zurechenbaren Ausgaben für die Bestimmung des dem Weingeschäft der Hessischen Staatsweingüter zurechenbaren Gesamtbetrags der Zuwendungen des Landes Hessen nicht berücksichtigt werden sollten.

(33)

Einnahmen und Ausgaben des Klosters Eberbach, die den Hessischen Staatsweingütern zugerechnet wurden, wurden laut den übermittelten Informationen in einer besonderen Titelgruppe (Titelgruppe 72) ausgewiesen und können daher eindeutig abgegrenzt werden.

(34)

Laut den hessischen Behörden waren in den Konten der Hessischen Staatsweingüter darüber hinaus Ausgaben für dem Weingutbetrieb nicht direkt zurechenbare, sonstige öffentliche Leistungen, insbesondere Repräsentationsweinproben von Landtag und Landesregierung sowie Investitionen in Verbindung mit Flurbereinigungsmaßnahmen enthalten. Nach den übermittelten Informationen wurden diese Ausgaben im erläuternden Anhang zu Kapitel 09 35 bzw. 03 35 des Jahresabschlusses aufgelistet.

(35)

Berücksichtigt man diese Erwägungen, sollten die Zuwendungen des Landes Hessen, die dem Weingeschäft der Hessischen Staatsweingüter zurechenbar sind, wie folgt berichtigt werden:

in DEM

1995

1996

1997

Ergebnis

- 1 212 825

- 919 729

- 286 821

Einnahmen Kloster Eberbach

570 825

826 672

966 948

Ausgaben Kloster Eberbach

1 344 793

1 331 987

1 533 826

Berichtigung für Kloster Eberbach

773 968

505 315

566 878

Repräsentationsweinproben (Pauschale)

140 000

140 000

140 000

Flurbereinigung

63 918

99 568

47 963

Berichtigung betriebsfremde Ausgaben

293 918

239 568

187 963

Berichtiger Gesamtbetrag in DEM

- 234 939

- 174 846

468 020

Berichtigte Zuwendungen in EUR

120 122

89 397

(36)

Laut den übermittelten Informationen erhielt der Landesbetrieb Hessische Staatsweingüter (der zum 1. Januar 1998 als rechtlich unselbständiger abgesonderter Teil der Landesverwaltung gegründet worden war) Betriebszuwendungen, in denen Betriebszuschüsse und Zuschüsse für Repräsentationsaufgaben des Landes (Pauschalen für Weinproben des hessischen Landtags und der hessischen Landesregierung) enthalten waren.

(37)

Nach Angaben der hessischen Behörden können folgende Beträge im Zeitraum 1998 bis 2002 als relevante Zuwendungen für die Hessischen Staatsweingüter betrachtet werden:

in DEM

1998

1999

2000

2001

2002

Betriebszuswendungen

145 000

670 000

100 000

120 000

61 400

darin enthalten: Zuschüsse für Repräsentationsweinproben

65 000

100 000

100 000

120 000

61 400

Relevante Zuwendungen in DEM

80 000

570 000

Relevante Zuwendungen in EUR

40 903

291 436

(38)

Außerdem sind laut den übermittelten Informationen bis zum 31. Dezember 2002 Verbindlichkeiten des Landesbetriebs gegenüber dem Land Hessen in Höhe von 1 792 000 EUR aufgelaufen. Diese Verbindlichkeiten hat das Land durch eine entsprechende Veranschlagung im Nachtrag zum Haushaltsplan 2002 abgelöst.

(39)

Die nach Auffassung der hessischen Behörden für den Zeitraum 1995 bis 2002 relevanten Zuwendungen können wie folgt zusammengefasst werden:

EUR

Kameralistische Wirtschaftsführung

1995-1997

209 520

Landesbetrieb

1998-2002

332 340

Ablösung von Verbindlichkeiten zum

31. 12. 2002

1 792 000

Insgesamt 1995-2002

2 333 859

(40)

Kopien der einschlägigen Auszüge aus den Haushaltsplänen, die die dargelegten Umstände bestätigen, wurden von den hessischen Behörden vorgelegt.

Kapitalausstattung der GmbH im Jahre 2003 und weitere Kapitalzuführung im Jahre 2004

(41)

Das Land Hessen führte der Hessischen Staatsweingüter GmbH im Rahmen ihrer Gründung am 1. Januar 2003 zunächst einen Betrag von 1 Million EUR zu. Eine zweite Kapitalzuführung in Höhe von 1,225 Mio. EUR wurde im Dezember 2003 für das Jahr 2004 beschlossen. Nach Angaben der hessischen Behörden sind beide Kapitalzuführungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (MEIP) vereinbar und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar.

Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei

(42)

Die neue Kellerei soll teilweise durch eine weitere Eigenkapitaleinlage des Landes in Höhe von 7,5 Mio. EUR finanziert werden. Die Eigenkapitalfinanzierung ist Gegenstand der Anmeldung, die Deutschland am 6. Juli 2006 übermittelt hat. Nach Auffassung der deutschen Behörden ist die Maßnahme mit dem MEIP vereinbar und stellt daher keine staatliche Beihilfe dar.

2.3. Begünstigte

Verlustabdeckungen der Vergangenheit (bis 31. Dezember 2002)

(43)

Nach den übermittelten Informationen wurde im Zuge der Gründung der GmbH zum 1. Januar 2003 zur Vermeidung des Anfalls von Grunderwerbssteuer nur das Umlaufvermögen der früheren Hessischen Staatsweingüter auf die GmbH übertragen.

(44)

Das betriebsnotwendige Anlagevermögen (die bewirtschafteten Grundstücke und die Gebäude) wurde in einen öffentlich-rechtlichen so genannten Betrieb gewerblicher Art (eine gewerbliche Einrichtung innerhalb des Landes Hessen) eingebracht und wird von der GmbH gepachtet. Nach den übermittelten Informationen wurde der Pachtzins auf der Grundlage zweier Pachtwertermittlungsgutachten festgesetzt, die von den hessischen Behörden vorgelegt wurden.

(45)

Nach Auffassung der deutschen Behörden ist der Betrieb gewerblicher Art (nachstehend ‚Gewerbebetrieb‘) der rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger des Landesbetriebs Hessische Staatsweingüter, da er der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Anlagevermögens der Hessischen Staatsweingüter ist. Nach den übermittelten Informationen wurde eine Vorsteuererstattung aus Zeiten des Landesbetriebs in den Büchern des Gewerbebetriebs gebucht, was nach Auffassung der hessischen Behörden gleichfalls auf den Umstand hinweist, dass die deutschen Steuerbehörden den Gewerbebetrieb als Rechtsnachfolger des Landesbetriebs ansehen.

(46)

Nach Auffassung der hessischen Behörden und auf der Grundlage der übermittelten Informationen ist der Gewerbebetrieb als Begünstigter der Zuwendungen zu betrachten, die den Hessischen Staatsweingütern zur Abdeckung ihrer Verluste im Zeitraum 1995 bis 2002 vom Land Hessen gewährt wurden.

Kapitalausstattung der GmbH im Jahre 2003 und weitere Kapitalzuführung im Jahre 2004

(47)

Die beiden Kapitalzuführungen in den Jahren 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 2,225 Mio. EUR betreffen die Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach (GmbH).

Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei

(48)

Die Finanzierung der neuen Kellerei mit einem Betrag von 7,5 Mio. EUR betrifft ebenfalls die Hessische Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach (GmbH).

2.4 Beihilfemaßnahe

Verlustabdeckungen der Vergangenheit (bis 31. Dezember 2002)

(49)

Bis Ende 1997 (im Rahmen der kameralistischen Wirtschaftsführung) glich das Land Hessen die Verluste der Hessischen Staatsweingüter global im Rahmen der jeweiligen Jahreshaushalte aus. Von 1998 bis 2002 erhielt der Landesbetrieb Hessische Staatsweingüter Zuwendungen zum Ausgleich seiner Verluste. Darüber hinaus löste das Land Hessen die bis 31. Dezember 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Hessischen Staatsweingüter ab (vgl. Ziffer 2.2).

(50)

Im Bewusstsein der Tatsache, dass diese früheren Zuwendungen inkompatible staatliche Beihilfen (Betriebshilfen) darstellen könnten, legten die hessischen Behörden Informationen vor, nach denen sie in Vorwegnahme einer möglichen künftigen Rückerstattung der einschlägigen Beträge begonnen haben, nicht zum Kernvermögen des Gewerbebetriebs (vgl. Ziffer 2.3) gehörendes Anlagevermögen zu veräußern und den Verkaufserlös im Gesamthaushaltsplan des Landes Hessen zu veranschlagen. Nach den übermittelten Informationen wurden zu diesem Zweck bis September 2006 Grundstücke im Wert von rund 1,3 Mio. EUR verkauft.

Kapitalausstattung der GmbH im Jahre 2003 und weitere Kapitalzuführung im Jahre 2004

(51)

Nach den vorgelegten Informationen beschloss das Land Hessen durch Kabinettsbeschluss vom 10. Dezember 2002, zum 1. Januar 2003 die Hessische Staatsweingüter GmbH zu gründen und mit zunächst 1 Million EUR (als gezeichnetes Kapital) auszustatten. Der Betrag von 1 Million EUR ist in den Bilanzen der GmbH als gezeichnetes Kapital verbucht.

(52)

Außerdem beschloss das Land Hessen Ende 2003, der GmbH weitere 1,225 Mio. EUR zuzuführen, um die Kapitalstruktur zu stärken. Nach den vorgelegten Informationen wurden die Mittel tatsächlich in Tranchen von 400 000 EUR am 2. April, 300 000 EUR am 28. Juni, 125 000 EUR am 11. August und 100 000 EUR am 15. September 2004 ausbezahlt. Die letzte Tranche von 300 000 EUR wurde schließlich am 27. Februar 2006 ausbezahlt. Das zugeführte Kapital wurde in der Bilanz der GmbH als Kapitalrücklage verbucht.

(53)

Nach Auffassung der hessischen Behörden hat sich das Land Hessen bei den genannten beiden Investitionsbeschlüssen wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, der seine Entscheidung auf eine zufrieden stellende prognostizierte Geschäftsentwicklung der GmbH stützt, die in Einklang mit mittel- und langfristigen Durchschnittswerten der Branche steht. (vgl. Rn. (11) — (20)).

(54)

Zwischen dem Land Hessen und der GmbH wurde keine garantierte Mindestrendite auf das zugeführte Kapital vereinbart.

Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei

(55)

Nach den vorgelegten Informationen soll die Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei in Höhe von 7,5 Mio. EUR, die Gegenstand der Anmeldung vom 6. Juli 2006 ist, in Form eines partiarischen Darlehehns zur Verfügung gestellt werden.

(56)

Dieses partiarische Darlehen basiert auf einer jährlichen Festverzinsung von 3,7 % mit der Möglichkeit, die jährlichen Zinsen bis 2014 bzw. 2015 zu kapitalisieren (das heißt Tilgung von jeweils 50 % der aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen im Jahre 2014 bzw. 2015).

(57)

Außerdem wird das partiarische Darlehen mit einem dem Verhältnis des partiarischen Darlehens zum gezeichneten Kapital der GmbH entsprechenden Satz, bis zu einer Höhe von 25 % der aushaftenden Darlehenssumme, am Jahresgewinn beteiligt. Derzeit beträgt die Gewinnbeteiligung 88 %.

(58)

Das partiarische Darlehen wird ab 2021 mit einem Satz von 5 % per annum getilgt.

(59)

Die Auszahlung des partiarischen Darlehens erfolgt auf Anforderung der Geschäftsführung der GmbH entsprechend dem Baufortschritt des Investitionsvorhabens.

(60)

Nach den übermittelten Informationen wurde eine erste Tranche von 300 000 EUR in Zusammenhang mit der Planung der neuen Kellerei bereits im August 2004 ausbezahlt. Weitere Tranchen in Höhe von insgesamt 2,3 Mio. EUR wurden in Zusammenhang mit dem Bau der neuen Kellerei im Zeitraum März bis September 2006 ausbezahlt. Diese Beträge wurden als Zuwendungen im Rahmen zweier Bescheide des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2004 und vom 21. Juli 2006 über einen Gesamtbetrag von 1,2 Mio. EUR bzw. 6,3 Mio. EUR gewährt, die für Ausgaben in Verbindung mit der neuen Kellerei bestimmt waren. Nach den von den deutschen Behörden per E-Mail vom 14. November 2006 übermittelten Informationen sollen diese Bescheide zurückgenommen und die in ihrem Rahmen bereits ausbezahlten Beträge in Verbindung mit der neuen Kellerei nun in das partiarische Darlehen zu den darin enthaltenen Bedingungen einbezogen werden.

(61)

Auf der Grundlage des zum 16. Oktober 2006 aktualisierten Businessplans (vgl. Rn. (25)), der die Konditionen der Finanzierung der neuen Kellerei widerspiegelt, wird die GmbH ab dem Geschäftsjahr 2014 Jahresüberschüsse erwirtschaften. Laut diesem Businessplan kann im Jahre 2014 eine Gesamtverzinsung des partiarischen Darlehens (einschließlich der festen Mindestrendite von 3,7 %) von etwa 4.3 % erwartet werden, die im Jahre 2020 ein Niveau von mehr als 13 % erreicht.

(62)

Dieser Businessplan berücksichtigt eine Eventualverbindlichkeit von 300 000 EUR für ‚zu billig zur Verfügung gestelltes Kapital‘ und sieht rückwirkend eine jährliche Mindestverzinsung für die ersten beiden Kapitalzuführungen vor (vgl. Rn. (51) bis (54)).

(63)

Nach Auffassung der deutschen Behörden verhält sich das Land Hessen mit der Einräumung des partiarischen Darlehens wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, so dass dieses Partiarische Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellt.

(64)

Der verbleibende Restbetrag für die neue Kellerei wird über ein Bankdarlehen finanziert. Eine zunächst beabsichtigte Kreditbürgschaft durch das Land Hessen ist nach den übermittelten Informationen für die Darlehensfinanzierung nicht mehr erforderlich.

(65)

Ein entsprechendes Kreditanbot der Commerzbank AG (mit Refinanzierung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau) wurde der Kommission zu Informationszwecken vorgelegt. Es enthält marktübliche Covenants, darunter eine Change of Control-Klausel(3) und die Anforderung einer Mindesteigenmittelquote von 30 % über die Laufzeit des Darlehens.

3. WÜRDIGUNG

Anwendbarkeit von Wettbewerbsregeln

(66)

Die Hessische Staatsweingüter GmbH ist in der Produktion und Vermarktung von Wein tätig. Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(4) legt fest, dass die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrags auf die Erzeugung und den Handel der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anwendbar sind. Daher sind die hier in Frage stehenden Maßnahmen im Hinblick auf die Regeln für staatliche Beihilfen zu untersuchen.

Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(67)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(68)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt(5). Die Hessischen Staatsweingüter sind in der Produktion und in der Vermarktung von Wein tätig und operieren daher in einem sehr wettbewerbsintensiven internationalen Markt(6). Die betroffenen Maßnahmen stammen aus staatlichen Mitteln (dem Haushalt des Landes Hessen), und sie sind selektiv, da jede von ihnen ein bestimmtes Unternehmen betrifft (vgl. Ziffer 2.3). Daher muss geprüft werden, ob die betreffenden Maßnahmen den Hessischen Staatsweingütern einen Vorteil verschafften oder verschaffen, der den Wettbewerb verfälscht und den Handel beeinträchtigt und damit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen. Um zu beurteilen, ob die jeweilige Maßnahme einen Vorteil verschafft, ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (MEIP) anzuwenden.

Verlustabdeckungen der Vergangenheit (bis 31. Dezember 2002)

(69)

Gemäß der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 (jetzt 87 und 88) EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie(7) (nachstehend ‚Mitteilung 1993‘) gilt eine Kapitalzuführung als Beihilfe, wenn sie unter Umständen erfolgt, die für einen unter normalen Marktbedingungen arbeitenden Kapitalgeber nicht annehmbar wäre.

(70)

Im Zeitraum vor 2003 haben die Hessischen Staatsweingüter lange Zeit unrentabel gewirtschaftet. Die Verluste wurden automatisch vom Land Hessen ausgeglichen. Die den Hessischen Staatsweingütern in diesem Kontext gewährten Zuwendungen stützten sich nicht auf Rentabilitätsanalysen. Auch wurde im Zeitraum vor 2003 zu keinem Zeitpunkt ein Umstrukturierungsplan erstellt, der dem Land Hessen zumindest langfristig angemessene Renditen in Aussicht gestellt hätte.

(71)

Es kann daher nicht behauptet werden, dass die Umstände, unter denen das Land Hessen den Hessischen Staatsweingütern Zuwendungen gewährt hat, für einen Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen annehmbar gewesen wären. Durch Gewährung dieser Beihilfen hat das Land Hessen den Hessischen Staatsweingütern daher einen Vorteil verschafft, und die fragliche Maßnahme stellt demzufolge eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Kapitalausstattung der GmbH im Jahre 2003 und weitere Kapitalzuführung im Jahre 2004

(72)

Die hessischen Behörden haben detaillierte Informationen über die Umstände der beiden Kapitalzuführungen, nämlich die Kapitalausstattung der GmbH im Rahmen ihrer Gründung Anfang 2003 und die Ende 2003 beschlossene Kapitalerhöhung um 1,225 Mio. EUR (vgl. insbesondere Rn. (11) bis (20) und (52)), vorgelegt.

(73)

Nach den übermittelten Informationen stützten sich die zugrunde liegenden Investitionsentscheidungen auf eine zufriedenstellende prognostizierte Geschäftsentwicklung der GmbH, die in Einklang mit mittel- und langfristigen Durchschnittswerten der Branche steht.

(74)

Diese Position wurde durch ein Gutachten zur Marktstellung und Wirtschaftlichkeit von vergleichbaren Weingütern (Hoffmann-Gutachten, vgl. Rn. (18)) untermauert, in dem durchschnittliche Eigenkapitalrenditen für mit den Hessischen Staatsweingütern vergleichbare Spitzenweingüter von etwa 2 % bis 3 % sowie Break-Even-Zeiträume für die Umstrukturierung von Weingütern oder für größere langfristige Investitionen von mindestens zehn, im Durchschnitt von zehn bis fünfzehn Jahren ermittelt wurden (vgl. Rn. (19) und (20)).

(75)

Nach Auffassung der hessischen Behörden sollte der Prüfungsmaßstab für die Erfüllung des MEIP nicht ein auf kurzfristigen Gewinn ausgerichteter Kapitalgeber sein, sondern vielmehr ein privater Kapitalgeber, der bereits in der Branche aktiv und auf längerfristige Rentabilität ausgerichtet ist.

(76)

In der Mitteilung aus 1993 (vgl. Ziffer 30 der Mitteilung) räumt die Kommission ein, dass sie bei einem Vergleich des Verhaltens öffentlicher Behörden mit dem eines äquivalenten marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers die Art ihrer Beteiligung berücksichtigen wird.

(77)

Angesichts dessen könnten die vom Hoffmann-Gutachten festgestellten relativ geringen Eigenkapitalrenditen der Branche in Verbindung mit den relativ langen Break-Even-Zeiträumen als annehmbares Kriterium für die Beurteilung der MEIP-Erfüllung durch das Land Hessen erscheinen.

(78)

Allerdings hat das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache T-228/99 (Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission der Europäischen Gemeinschaften(8), nachstehend ‚WestLB-Entscheidung‘) die Auffassung vertreten, dass die durchschnittliche Rendite im betroffenen Wirtschaftszweig kein automatisches Kriterium für die Bestimmung von Vorhandensein und Höhe staatlicher Beihilfe sein kann (vgl. Rn. 251 der WestLB-Entscheidung).

(79)

In der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission(9), wurde festgestellt, dass das Verhalten eines privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft von Rentabilitätsaussichten geleitet wird. In Verfolgung dieser Linie sprach das Gericht in der WestLB-Entscheidung weiter aus (vgl. Rn. 255), dass die Verwendung einer Durchschnittsrendite mit der Vorstellung vereinbar sein muss, dass ein vernünftiger privater Kapitalgeber, der seine Gewinne maximieren möchte, ohne im Vergleich zu anderen Akteuren übermäßige Risiken einzugehen, bei der Berechnung der für seine Investition zu erwartenden, angemessenen Rendite grundsätzlich eine Mindestrendite verlangt, die der Durchschnittsrendite des betroffenen Wirtschaftsbereichs entspricht.

(80)

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Land Hessen mit der Investition in die Hessischen Staatsweingüter in den Jahren 2003 und 2004 ein gewisses Risiko einging, da das Weingeschäft im Allgemeinen in gewissem Umfang stets einem bestimmten Risiko im Zusammenhang mit ungünstigen Witterungsbedingungen, Verbraucherverhalten, allgemeiner Wirtschaftslage usw. ausgesetzt ist.

(81)

Dies gilt umso mehr, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die durchschnittlichen Erträge aus (weithin als risikolos geltenden) börsennotierten Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten zwischen 8 und 15 Jahren im Dezember 2002 (Zeitpunkt der ersten Investitionsentscheidung für eine Kapitaleinlage von 1 Million EUR in die GmbH) bei etwa 4,30 % und im Dezember 2003 (Zeitpunkt der zweiten Investitionsentscheidung für eine weitere Kapitalzuführung in Höhe von 1,225 Mio. EUR zugunsten der GmbH) bei 4,25 % lagen(10).

(82)

Angesichts der WestLB-Entscheidung und in Anbetracht der Tatsache, dass risikofreie Erträge aus börsennotierten Bundeswertpapieren höher als die zu erwartenden Durchschnittsrenditen der Branche zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung waren, zweifelt die Kommission daran, dass das Land Hessen, indem es nicht eine dem betroffenen Wirtschaftsbereich äquivalente Mindestrendite oder die mit Bundeswertpapieren zu erzielenden, risikofreien äquivalenten Erträge verlangte, wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist. Damit hat das Land Hessen den Hessischen Staatsweingütern einen Vorteil gewährt, und die fehlende Mindestrendite stellt demzufolge eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei

(83)

Die deutschen Behörden haben detaillierte Informationen zu den Umständen und Konditionen der Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei in Höhe von 7,5 Mio. EUR (vgl. Rn. (21) bis (27) und (55) bis (63)), die in Form eines partiarischen Darlehens gewährt wird, vorgelegt.

(84)

Eine Variante des Businessplans vom 23. Oktober 2006, die auf der Erbringung der 7,5 Mio. EUR als reines Eigenkapital (das heißt, ohne das Erfordernis einer Mindestrendite) basiert, zeigt, dass die reine Eigenkapitalfinanzierung zu Jahresüberschüssen ab dem Geschäftsjahr 2012 und zu einer Eigenkapitalrendite von 3,6 % im Geschäftsjahr 2014 führen würde, die 2016 ein Niveau von 4,8 % und ab dem Geschäftsjahr 2020 ein Niveau von mehr als 7 % erreichen würde(11).

(85)

Das partiarische Darlehen basiert auf einer jährlichen Festverzinsung von 3,7 %. Der GmbH wird die Möglichkeit eingeräumt, die Jahreszinsen bis 2014 bzw. 2015 zu kapitalisieren (vgl. Rn. 0).

(86)

Außerdem wird das partiarische Darlehen mit einem seinem Verhältnis zum gezeichneten Kapital der GmbH entsprechenden Satz am Jahresgewinn der GmbH beteiligt. Die Gewinnbeteiligung ist mit 25 % der aushaftenden Darlehenssumme begrenzt. Derzeit beträgt die Gewinnbeteiligung 88 %. Das partiarische Darlehen wird ab 2021 mit einem Satz von 5 % per annum getilgt.

(87)

Der zugrunde liegende Businessplan, der die Konditionen widerspiegelt, unter denen das partiarische Darlehen vom Land gewährt wird, sieht Jahresüberschüsse ab dem Geschäftsjahr 2014 vor. Laut diesem Businessplan kann im Jahre 2014 eine Gesamtverzinsung des partiarischen Darlehens (einschließlich der festen Mindestrendite von 3,7 %) von etwa 4,3 % erwartet werden, die im Jahre 2020 ein Niveau von mehr als 13 % erreicht.

(88)

Jedoch zeigt der der Kommission vorgelegte Jahresabschluss 2005, dass die GmbH bereits im Geschäftsjahr 2005 einen Jahresüberschuss von rund 30 000 EUR erwirtschaftet hat.

(89)

Ein Kapitalgeber, der für den Bau der neuen Kellerei reines Eigenkapital in Höhe von 7,5 Mio. EUR einbrächte, könnte, gestützt auf die Prognosen des vorgelegten Businessplans (vgl. Rn. (83)) ab 2014 Renditen von 3,6 % erwarten, die, folgt man dem Hoffmann-Gutachten, über dem Durchschnittsniveau der Branche (vgl. Rn. (19)) liegen und vor dem durchschnittlichen Break-Even-Zeitraum (vgl. Rn. (20)) erreicht würden. Laut den Prognosen des Businessplans würde die Rendite der (‚reinen‘) Kapitalbeteiligung im Jahre 2016 ein Niveau von 4,8 % und ab dem Geschäftsjahr 2020 ein Niveau von mehr als 7 % erreichen. Angesichts der positiven derzeitigen Geschäftsentwicklung der GmbH (vgl. Rn. (26), (27) und (87)), erscheint es möglich, dass die prognostizierten Renditen früher erreicht werden können.

(90)

Die durchschnittliche Rendite börsennotierter (deutscher) Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten zwischen 8 und 15 Jahren betrug im September 2006 etwa 3,7 %(12).

(91)

Es ist nicht auszuschließen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gestützt auf diese Erwartungen reines Eigenkapital von 7,5 Mio. EUR in die GmbH investiert hätte.

(92)

Das partiarische Darlehen wird eine feste jährliche Verzinsung von 3,7 % erbringen. Die im Rahmen dieses partiarischen Darlehens im Jahre 2004 (300 000 EUR) bzw. 2006 ausgezahlten Tranchen (vgl. Rn. (60)) werden rückwirkend mit derselben Rendite vergütet. Außerdem nimmt das partiarische Darlehen am Gewinn der GmbH teil.

(93)

Angesichts der positiven Aussichten im Zusammenhang mit der aktuellen Geschäftsentwicklung der GmbH und der garantierten Mindestrendite (die laut Hoffmann-Gutachten über der Durchschnittsrendite der Branche liegt und der auf den Kapitalmärkten erreichbaren ‚risikofreien Rendite‘ entspricht), die der WestLB-Entscheidung folgt, könnte der Schluss gezogen werden, dass das Land Hessen bei der Gewährung des partiarischen Darlehens an die Hessische Staatsweingüter GmbH als selbständige Investition wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert.

(94)

Jedoch ist die Eigenkapitalfinanzierung der Kellerei als eine vom Land Hessen durchgeführte Folgeinvestition zu betrachten. Daher stellt sich die Frage, ob ein privater Kapitalgeber, nachdem er aus der Vergangenheit stammende Verluste eines Unternehmens ausgeglichen und diesem anschließend noch Kapital von insgesamt 2,225 Mio. EUR zugeführt hat, weiterhin zu den oben genannten Bedingungen eine Eigenkapitalfinanzierung für eine neue Kellerei in Höhe von 7,5 Mio. EUR zur Verfügung stellen würde.

(95)

Daher muss von der Kommission geprüft werden, ob das Land Hessen der GmbH durch die Gewährung des partiarischen Darlehens einen Vorteil einräumt und angesichts der dem Unternehmen in der Vergangenheit bereits zur Verfügung gestellten Mittel nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert(13). Daher kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

Ausnahme nach Artikel 87 EG-Vertrag

(96)

Das Verbot staatlicher Beihilfen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterliegt jedoch Ausnahmen.

(97)

Es kann nicht behauptet werden, dass die fraglichen Maßnahmen sozialer Art sind oder der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, um sich auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a oder b EG-Vertrag zu berufen. In gleicher Weise scheinen die Maßnahmen nicht dafür bestimmt zu sein, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder die Kultur bzw. die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. Daher sind die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, b und d EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf diesen Fall nicht anwendbar.

(98)

In Anwendung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag enthaltenen Ausnahmen kann die Kommission Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(99)

In Anwendung von Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(14) müssen Beihilfemaßnahmen bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage eines Erzeugers zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen anzusehen.

Verlustabdeckungen der Vergangenheit (bis 31. Dezember 2002)

(100)

Die Zuwendungen, die die Hessischen Staatsweingüter im Zusammenhang mit dem Ausgleich ihrer Verluste im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 erhalten haben, standen nicht in Verbindung mit Investitionen, Ausbildung, Schaffung von Arbeitsplätzen oder mit einer anderen von den Hessischen Staatsweingütern geforderten Gegenleistung. Die Beihilfe hatte lediglich den Zweck, die finanzielle Lage des Begünstigten zu stärken.

(101)

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen scheint es gegenwärtig eher, dass die von den Hessischen Staatsweingütern im Zusammenhang mit dem Ausgleich ihrer Verluste bis zum 31. Dezember 2002 empfangenen Zuwendungen Betriebsbeihilfen darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Kommission hegt daher Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt.

(102)

Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet, sondern sie rechtswidrig umgesetzt hat.

(103)

Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen scheint es gegenwärtig, dass die zwischen 1995 und 2002 gewährten Beihilfen 2 333 859 EUR betragen (vgl. Rn. (28) bis (40)) und dass der eigentliche Begünstigte dieser Beihilfen aus der Vergangenheit der Gewerbebetrieb als rechtlicher und wirtschaftlicher Nachfolger des Landesbetriebs Hessische Staatsweingüter ist (vgl. Rn. (43) bis (45)).

(104)

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(15) legt fest dass die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen auf eine Frist von zehn Jahren beschränkt sind. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar.

(105)

Ein erstes Treffen zwischen hessischen Behörden und Beamten der GD AGRI fand im Januar 2005 und ein anschließendes Treffen zwischen dem hessischen Ministerpräsidenten Koch und der für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Kommissarin im September 2005 statt. Schriftverkehr erfolgte im Zeitraum Januar bis Dezember 2005 zwischen der GD AGRI und dem Land Hessen.

(106)

Es erscheint, zum jetzigen Zeitpunkt, dass das erste Treffen, das am 26. Januar 2005 zwischen hessischen Behörden und Beamten der GD AGRI abgehalten wurde, als ein Ereignis angesehen werden kann, welches die Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 unterbrach. Die Tatsache, dass die hessischen Behörden detaillierte Informationen über die Zuwendungen des Landes Hessen an die Hessischen Staatsweingüter für den Zeitraum 1995-2002 vorgelegt haben, scheint diesen Standpunkt zu bestätigen.

Kapitalausstattung der GmbH im Jahre 2003 und weitere Kapitalzuführung im Jahre 2004

(107)

Die fehlende feste Mindestrendite auf das vom Land Hessen investierte Kapital befreite die Hessischen Staatsweingüter GmbH von jährlichen Belastungen (Zinsen), die sie sonst hätten tragen müssen. Diese Beihilfe stand nicht in Zusammenhang mit Investitionen, Ausbildung, Schaffung von Arbeitsplätzen oder mit einer anderen von der Hessischen Staatsweingüter GmbH geforderten Gegenleistung.

(108)

Auf Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen scheint es gegenwärtig, dass die fehlende Mindestrendite auf das vom Land Hessen im Laufe der ersten und zweiten Kapitalzuführung investierte Kapital eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe darstellt. Die Kommission hegt daher Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt.

(109)

Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet, sondern sie rechtswidrig umgesetzt hat.

(110)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die aktuelle Finanzplanung der GmbH eine Eventualverbindlichkeit von 300 000 EUR für die mögliche Rückerstattung der nicht geleisteten festen Mindestverzinsung enthält.

Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei

(111)

Das partiarische Darlehen ist für die Finanzierung des Kellereineubaus bestimmt. Sollte das partiarische Darlehen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, müsste es hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf Basis der Vorschriften für Staatliche Beihilfen, im Speziellen auf Basis von Punkt 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für Staatliche Beihilfen im Agrarsektor(16), der die Regeln für Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse festlegt, geprüft werden.

4. BESCHLUSS

Verlustabdeckungen der Vergangenheit (bis 31. Dezember 2002)

(112)

Aus den oben genannten Gründen fordert die Kommission Deutschland gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, binnen eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zusätzliche einschlägige Informationen für die Würdigung dieser Maßnahme vorzulegen.

(113)

Die Kommission möchte die deutschen Behörden auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates hinweisen, der vorsieht, dass rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger vorbehaltlich des Ablaufs einer Frist von zehn Jahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(17) zurückgefordert werden können.

(114)

Die Kommission nimmt den Umstand zur Kenntnis, dass die hessischen Behörden in Vorwegnahme einer möglichen Rückforderung damit begonnen haben, nicht zum Kernvermögen des Gewerbebetriebs gehörendes Anlagevermögen zu veräußern und die Verkaufserlöse im Gesamthaushaltsplan des Landes Hessen zu veranschlagen (vgl. Rn. (49)).

Kapitalausstattung der GmbH im Jahre 2003 und weitere Kapitalzuführung im Jahre 2004

(115)

Aus den oben genannten Gründen fordert die Kommission Deutschland gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, binnen eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zusätzliche einschlägige Informationen für die Würdigung dieser Maßnahme vorzulegen.

(116)

Die Kommission möchte die deutschen Behörden auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates hinweisen, der vorsieht, dass rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger vorbehaltlich des Ablaufs einer Frist von zehn Jahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(17) zurückgefordert werden können.

Eigenkapitalfinanzierung der neuen Kellerei

(117)

Aus den oben genannten Gründen fordert die Kommission Deutschland gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, binnen eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zusätzliche einschlägige Informationen für die Würdigung dieser Maßnahme vorzulegen.

(118)

Die Kommission möchte Deutschland darauf hinweisen, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag aufschiebende Wirkung hat. Weiterhin möchte sie die deutschen Behörden auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates hinweisen, der vorsieht, dass rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger vorbehaltlich des Ablaufs einer Frist von zehn Jahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(17) zurückgefordert werden können.

Allgemeine Bestimmungen

(119)

Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, eine Kopie dieses Schreibens unverzüglich an die potenziell von der Beihilfe Begünstigten zu senden.

(120)

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie andere Beteiligte durch Veröffentlichung dieses Schreibens und einer detaillierten Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Alle Beteiligten werden aufgefordert, sich binnen eines Monats nach Veröffentlichung zu äußern.”